Diese Bild- oder Mediendatei wurde von ihrem Urheber, zur
uneingeschränkten Nutzung freigegeben. Das Bild ist damit gemeinfrei ("public
domain"). Dies gilt weltweit.
Uneingeschränkte Nutzung bedeutet, dass das Bild in dem Umfang, der nach der
jeweiligen nationalen Rechtsordnung möglich ist, beliebig, auch ohne
Namensnennung, verbreitet, kommerziell genutzt und verändert werden darf.
Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, welche keinem
Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das im
angloamerikanischen Raum anzutreffende Public Domain ist ähnlich, aber nicht
identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit.
Überblick: In allen Rechtsstaaten - insbesondere in der sogenannten
Westlichen Welt - ist für alle schöpferischen Werke das jeweilige Urheberrecht
zu beachten. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch
wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende
Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz
(Schutzdauer).
Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das
Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus §
29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine
Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte
verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein
nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter
einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei
veränderbar ist.
Nach deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders für
amtliche Werke gebraucht, welche von vornherein keinen oder nur eingeschränkten
Urheberrechtsschutz genießen (§ 5 UrhG).
Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und
zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von
US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in
Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt. Praktisch ist die Verwendung
jedoch in den meisten Fällen erlaubt (siehe Werk der Regierung der Vereinigten
Staaten).
Schutzfrist Deutschland:
Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers
(nicht etwa nach Erscheinen), abgekürzt: p. m. a. = post mortem auctoris. Eine
Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die das Todesjahr des Autors
nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei
Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.
Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen. Bei Musikstücken oder
Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden
Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre
nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem
Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters)
verwechselt werden, für das ja die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.
Die nationalen Gesetzgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie
erloschene Urheberrechte wiederaufleben lassen. Mit der EG-Schutzdauerrichtlinie
von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts
für die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt,
dass der längste Schutz in einem der Vertragsländer maßgeblich sein sollte. Dies
führte in Deutschland zum Wiederaufleben (§ 137f UrhG) des Schutzes gemeinfrei
gewordener Werke (vor allem bei Fotografien).
Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72
UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod
des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den
Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die sogenannte
Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches
Lichtbild entsteht.
Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der
Urheberrechtsänderung von 1995 sind ältere Darlegungen hinfällig, die,
anknüpfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke für gemeinfrei
erklärten, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist.
Internationales Urheberrecht:
Inwieweit sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf
Internetpublikationen auswirken, ist juristisch nicht vollständig geklärt. |