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AGB
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VERSATZBETRIEB:
§1 Gegenstand der Belehnung
Die Pfandleihanstalt M. Klein A-7561 Heiligenkreuz, Güssingerstr.1, hat vom Amt
der Bgld. Landesregierung am 27.11.2006 mit Zl.: 5-G-A7401/4-2006 die
Bewilligung für das Pfandleihgewerbe erhalten und demgemäß werden nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung verzinsliche Darlehen im baren Gelde gegen
Übergabe aller beweglichen Wertgegenstände sofern sie nicht in §2 ausgeschlossen
sind gegeben.
§2 Verbotene Pfanddarlehen
Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wusste oder
oder wissen musste, das sie verloren vergessen oder zurückgelassen oder ihrem
rechtsmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
2. es sich bei den zum Pfand angebotenen um gefährliche Güter (explosiv, ätzend,
Gas, leicht entflammbar, radioaktive Stoffe und dgl.) handelt oder
3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in
den Verkehr gebracht werden dürfen.
§3 Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, Ausweisleistung
Die Fa. hat die Interessen des Pfandgebers zu wahren. Die Mitarbeiter und
Experten der Fa. sind hinsichtlich der Person des Pfandgebers und der von Ihm
bekannt gegebenen Daten im Rahmen der Bestimmungen des §236 GewO 1994 zur
strengsten Verschwiegenheit Verpflichtet. Sollten Zweifel bezüglich der Herkunft
des Pfandgegenstandes auftreten, bei verdacht einer strafbaren Handlung ist auf
schnellsten Wege die Sicherheitsbehörde zu verständigen.
§4 Verbot der Weiterverpfändung
1. Dem Pfandleiher ist es verboten , die Ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu
verpfänden.
2. der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen
sind verboten.
§5 Auskunftspflicht
Der Pfandleiher ist verpflichtet
1. über die Auskunftspflicht des §338 GewO 1994 hinaus auch den
Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden in den Geschäftslokalen zu
ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu
gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
2. die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene
oder dem rechtsmäßigen Besitzer entzogene Gegenstände geordnet und
nachschaubereit aufzubewahren,
3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Person, mit denen
Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.
§6 Verlust des Pfandscheines Vormerkverfahren
1. Gerät ein Pfandschein in Verlust, so hat der Pfandgeber und auf deren
Verlangen der Sicherheitsbehörde sogleich mündlich oder schriftlich den Verlust
anzuzeigen. Der Verlustträger muss die Daten des verlorenen Pfandscheines
angeben und das Pfand genau beschreiben. Stimmt die Beschreibung mit dem
hinterlegten Pfand und stimmen die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den
Aufzeichnungen der Fa. überein, so wird nach Beibringung der Bestätigung über
die sicherheitsbehördliche Verlustanzeige der Verlust des Pfandscheines
vorgemerkt und ein Vormerkschein ausgefertigt. Aufgrund dieses Vormerkscheines
kann das Pfand umgesetzt werden.
2. kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige
nicht zum Vorschein, so wird das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines
und Bezahlung des Darlehensbetrages und der Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt,
wenn es nicht infolge unterlassener Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.
Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird der etwa erzielte
Überschuss ausgefolgt.
3.Kommt der Originalpfandschein vor Ablauf eines Jahres vom Tag der
Verlustanzeige an zum Vorschein, so gilt durch die Rückgabe des Vormerkscheines
unter gleichzeitiger Beibringung des Originalpfandscheines die erstattete
Verlustanzeige widerrufen und es kann das Pfand oder der aus dem Erlös
allenfalls erzielte Überschuss gegen Beibringung des Originalpfandscheines
ausgefolgt werden.
4. Der Besitzer des Vormerkscheines kann nach Ablauf von 14 Tagen vom
Verfallstag die vorzeitige Auslösung des Pfandes gegen Rückstellung des
Vormerkscheines verlangen, wenn er außer dem Auslösungsbetrag eine Barkaution in
der Höhe des Schätzwertes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers
des Pfandscheines erlegt. Diese Sicherstellung wird ohne Zinsvergütung wieder
ausgefolgt, wenn binnen Jahresfrist, vom Ausstellungstage des Vormerkscheines an
gerechnet, der Originalpfandschein nicht zum Vorschein kommt.
§7 Dauer des Darlehens
Die Pfandleihanstalt M. Klein ist nicht verpflichtet, Pfanddarlehen zu leisten,
werden diese jedoch gegeben, hat der Verpfänder keine andere Frist vereinbart,
dann gilt das Darlehen auf die Dauer von drei Monaten als gewährt.
§8 Sonderregelung bei Kfz-Belehnung
Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens mit dem
Eineinhalbfachen Darlehensbetrag mit einer Selbstbeteiligung von €1000.-gegen
Feuer, Leitungswasser, Beraubung versichert. Die Selbstbeteiligung ist im
Schadensfall vom Verpfänder zu tragen. Der Pfandleiher übernimmt keine
Gewährleistung für elektronische Schäden und Standschäden am Fahrzeug. Die
verpfändeten Kfz werden den Pfandleiher übergeben samt allfälliger Papiere, der
Pfandleiher kann den Pfandgeber das Kfz zur vorübergehende Weiterbenützung
überlassen. Der Pfandgeber ist zur Benützung der Pfandsache nach Maßgabe der mit
der diesbezüglich getroffenen Vereinbarung berechtigt. Wenn die verpfändete
Sache zerstört wird, wenn sich der Pfandgeber seines Rechtes darauf gesetzmäßig
begibt oder er sie dem Pfandgeber ohne Vorbehalt zurückstellt, so erlischt zwar
das Pfandrecht die Schuldforderung besteht noch.. Der Pfandnehmer ist
verpflichtet den Pfandleiher einen Satz Autoschlüssel zu übergeben. Dem Pfandl.
wird das freie Zugangsrecht zum Kfz wie u. wo auch immer auf Privatgrund des
Verpfänders bei Zahlungsverzug ohne Behörde zu Inbesitznahme gestattet
Allfällige Interventionskosten und Einziehungskosten der Pfandleihanstalt zur
Inbesitznahme des Kfz gehen zu lasten des Verpfänders. Jede rechtliche oder
faktische Verfügung wie Verkauf, Verpfändung, Verbringung, Überlassung des
Pfandobjektes an Dritte, Veränderung der Pfandsache, ausgenommen kurzfristige
Überlassung an Familienmitglieder ist ohne Zustimmung der Pfandleihanstalt
unzulässig. Bei rechtswidrigen Verhalten des Pfandgebers ist die
Pfandleihanstalt berechtigt, sich auch ohne Willen des Pfandgebers unverzüglich
in den Besitz des Fahrzeuges zu setzen, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Die
Kosten der Verwahrung der Pfandsache die Kosten eines Pfandhalters, Garagierung
und andere Kosten treffen den Darlehensnehmer, sofern dieser mit seinen
Leistungen in Verzug ist.
§9 Pfandschein
Dem Pfandgeber ist für jede Belehnung ein Pfandschein auszustellen.
Die Daten des Pfandscheines müssen mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch
übereinstimmen. Der Pfandschein hat jedenfalls zu enthalten:
1. Firma u. Adresse der belehnenden Geschäftsstelle
2. die laufende Pfandnummer
3. den Belehnungs- und Verfallstag ( Laufzeit )
4. die Beschreibung des Pfandes
5. den Darlehensbetrag
6.den Versicherungswert sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt
7. den Hinweis auf die Geschäftsordnung, insbesondere auf die Bestimmung über
den Verkauf verfallener Pfänder und auf die Bestimmung für die Ermittlung
der Höhe der Zinsen und Nebengebühren
8. den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen
Belehnung von Pfandscheinen.
§10 Pfandleihbuch
1. Jede Belehnung ist im Pfandleihbuch zu verzeichnen.
2. Das Pfandleihbuch muss für jeden Geschäftsfall folgende Angaben enthalten:
Das Datum
der Belehnung
die laufende
Pfandnummer
im Falle von
Umsetzungen die vorhergehende Pfandnummer
die
Beschreibung des Pfandes
die Höhe des
Darlehens
die Höhe
etwaiger Mehrbeträge oder Darlehensrückzahlungen
den
Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt
das Datum
der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung
Die
Unterschrift des Schätzers und der mit der Übernahme des Pfandes und der
Ausfertigung des Pfandscheines betrauten Personen.
3. Eintragungen ins Pfandleihbuch müssen leserlich und dauerhaft erfolgen.
Das Pfandleihbuch ist gesichert zu verwahren
§11 Im Falle der Endigung der Gewebeberechtigung sind die Pfandleihbücher
an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
§12 Umsetzen des Pfandes
Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der
Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er eines neuen Pfandleihvertrages
vorzugehen, er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die
Ausstellung eines Pfandscheines nach den§9 gegen Einziehung des alten
Pfandscheines durchzuführen.
§13 Verfall und Verwertung der Pfänder
1. Pfänder ,die bis zu dem auf dem Pfandschein vermerkten Verfallstag nicht
Ausgelöst oder Umgesetzt werden, sind verfallen und werden nach Ablauf einer
Nachfrist von sechs Wochen der Verwertung zugeführt.
2. Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Versteigerung (auch
Internet-Auktion möglich). Bleibt ein Pfand bei der Versteigerung ohne Anbot,
kann es auch freihändig verkauft werden. Pfänder, für die ein Privater bei einem
Händler nicht mehr als EURO 250.- erzielen würde ( Veräußerungswert ), werden in
der
Regel freihändig verwertet.
3. Pfänder mit Börsen oder Marktpreis werden freihändig zum laufenden Preis
verwertet.
4. Der Verbleib der zur Verwertung eingelieferten Pfänder sowie das
Verwertungsergebnis muss aus den Geschäftsbüchern jederzeit nachweisbar sein.
§14 Die Nummerngruppen der Pfandscheine der zur Verwertung gelangenden
verfallenen Pfänder werden allmonatlich durch Anschlag in den Geschäftsräumen
sowie in verschiedenen Zeitungen oder herausgebenden Mitteilungsblätter der Fa.
kundgemacht. Der Pfandgeber hat keinen Anspruch darauf das sein verfallenes
Pfand an einen bestimmten Ort oder Tag zur Verwertung gelangt.
§15 Auslösung
Die Auslösung eines Pfandes erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens und
der festgesetzten Gebühren , wie Darlehenszinsen, Geschäfts– Manipulationsgebühren,
Platzgeld, Zurückziehungsgebür nach der Einlieferung eines verfallenen Pfandes
zur Verwertung.
§16 Auslösung und Verwertung verfallener Pfänder
Verfallene Pfänder können in der Regel spätestens am letzten Geschäftstag vor
der Verwertung während der hiefür festgesetzten Geschäftszeiten umgesetzt
werden.
§17 Gebührentarif
Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Bestimmungen über ihre Einhebung
werden in einem Gebührentarif festgesetzt und durch Anschlag im Geschäftsraum
kundgemacht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§18 Einstellen oder Ruhen der Gewerbeausübung
Die Fa. Klein hat bei Endigung oder Ruhen des Gewerbes durch mehr als 2 Monate
dies der Behörde 6 Wochen im Vorhinein anzuzeigen. In diesem Fall werden die
Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Forderung ordnungsgemäß
ausgefolgt |
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